»4. Verordnung der Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien über die Festlegung von Obergrenzen für Honorarsätze für an geförderten Familienberatungsstellen tätige Berater/innen
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Familienberatungsförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 80/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2013, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet: [...]«
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