Graz (OTS) - Um als Lebens- und Sozialberater die Beratung und Betreuung von Menschen ausüben zu dürfen, bedarf es umfangreicher Ausbildungen. "„Ohne entsprechenden Befähigungsnachweis wird keine Gewerbeberechtigung erteilt“", stellt der Obmann der zuständigen Fachgruppe Personenberatung und Personenbetreuung in der WKO Steiermark, Andreas Herz, klar. Trotzdem schließt das Land Steiermark diese Berufsgruppe in vielen Bereichen der Auftragsvergabe aus, speziell was Supervisionsleistungen im Bereich der Behindertenhilfe betrifft. Hier lehnt man die Lebens- und Sozialberater ab, obwohl das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im März 2018 festgehalten hat, dass für die gewerbsmäßige Erbringung von Supervisionsleistungen grundsätzlich eine Gewerbeberechtigung als Lebens- und Sozialberater erforderlich ist. "„Eine Diskriminierung, die wir so nicht länger zulassen werden“", betont Herz: "„Wir reichen als Fachgruppe eine entsprechende Musterklage gegen das Land Steiermark ein.“"
Rechtsanwalt Thomas Neger von der Kanzlei Neger/Ulm zu den Hintergründen: "„Die Behindertenhilfe - und damit auch die Supervision in der Behindertenhilfe - wird in Österreich insbesondere durch die Lebenshilfe Österreich als Verein und deren Unterorganisationen erbracht. Die Bundesländer, in diesem Fall das Land Steiermark, finanzieren die Behindertenhilfe durch Förderungen. Konkret verlangt das Land als Voraussetzung, damit jemand Supervisionen für Fachkräfte in Einrichtungen der Behindertenhilfe durchführen kann, als „Mindeststandard“ die Eintragung in gewisse „Listen“. Mangels Eintragung in eine dieser Listen lehnt das Land Steiermark die Durchführung von Supervisionen durch Lebens- und Sozialberater in der Behindertenhilfe ab und gewährt der Lebenshilfe keine Finanzierung für solche Leistungen." "Diese Vorgehensweise bzw. Rechtsauffassung des Landes Steiermark sei weder durch ein Gesetz noch durch irgendeine Verordnung gedeckt und „erscheint grob willkürlich“, erklärt Neger. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Ausbildung der Lebens- und Sozialberater im Vergleich zur Ausbildung von Supervisoren im Allgemeinen und jener von Psychologen im Besonderen – was den Bereich der Supervision betrifft – wesentlich umfangreicher ist. "„Aus unserer Sicht ein klarer Fall von Diskriminierung, da das Grundrecht auf Gleichbehandlung und die Erwerbsausübungsfreiheit der Lebens- und Sozialberater durch das Land Steiermark hier verletzt wird“", ergänzt Herz.
Weiters verwehrt das Land Steiermark den Lebens- und Sozialberatern ungerechtfertigt auch die Erbringung diverser Leistungen in der Kinder- und Jugendhilfe, obwohl die Lebens- und Sozialberater die erforderliche Qualifikation aufweisen und sogar besser qualifiziert sind, als Berufsgruppen, welche diese Leistungen erbringen dürfen. "„Dies betrifft insbesondere die sozialpädagogische Kinder- und Jugendbetreuung sowie die Betreuung bei Trennungs- und Verlusterlebnissen. Auch hier werden die Lebens- und Sozialberater in ihren Grundrechten verletzt“", so Neger.
„Wir werden durch sämtliche juristischen Instanzen ziehen“
Da das Land Steiermark in sämtlichen bisherigen Gesprächen seine diskriminierenden Forderungen bzw. Vorgaben nicht revidiert hat, wird die Fachgruppe Personenberatung und Personenbetreuung der WKO Steiermark nunmehr eine Klage gegen das Land Steiermark (bzw. allenfalls auch gegen die Lebenshilfe) einreichen. Das Land verstößt nach Ansicht der Fachgruppe nämlich insbesondere gegen seine verfassungsrechtliche Verpflichtung zur Gleichbehandlung bzw. Nichtdiskriminierung (Artikel 7 Bundes-Verfassungsgesetz bzw Artikel 2 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger) und gegen das Bundesgesetz gegen unlauteren Wettbewerb. Durch die Klage soll insbesondere eine gerichtlich gegen das Land Steiermark verfügte Unterlassung des Ausschlusses der Lebens- und Sozialberater von der Durchführung von Supervisionen in Einrichtungen der Behindertenhilfe erwirkt werden. Hier könnten die Lebens- und Sozialberater das Land Steiermark auch unmittelbar auf Schadenersatz in Anspruch nehmen. "„Wir werden in dieser Causa gegebenenfalls durch alle Instanzen ziehen“", kündigt Herz an.
Rückfragen & Kontakt:
Wirtschaftskammer Steiermark
Mag. Mario Lugger
Referatsleiter Kommunikation
Tel.: (0316)601-652
mario.lugger@wkstmk.at
OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS | WKM0001
https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20181018_OTS0125/kla...Quelle: OTS0125, 18. Okt. 2018, 11:38