Zugangsvoraussetzungen
§ 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung (Psychosoziale Beratung) als erfüllt anzusehen:
1. Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines
Bachelorstudiums (Bachelor Professional: „BPr“) im Bereich Psychosoziale Beratung, dessen Inhalt dem Ausbildungscurriculum für Lebens- und Sozialberatung (Psychosoziale Beratung) gemäß
Anlage 1 entspricht oder
2. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Abschluss einer
Lehranstalt für Ehe- und Familienberatung nach § 2 Abs. 1 Z 3 Familienberatungsförderungsgesetz, BGBl. Nr. 80/1974, und
b) die erfolgreiche Absolvierung der Module des Lehrganges (Ausbildungscurriculums) für Lebens- und Sozialberatung gemäß
Anlage 2 im Ausmaß von 600 Zeitstunden, sofern diese Ausbildungsschritte nicht Teil des unter lit. a genannten Ausbildungsganges waren, oder
3. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Abschluss der
Akademie für Sozialarbeit, des Fachhochschullehrganges für Soziale Arbeit oder des Universitätsstudiums Soziale Arbeit und
b) die erfolgreiche Absolvierung der Module des Lehrganges (Ausbildungscurriculums) für Lebens- und Sozialberatung gemäß Anlage 2 im Ausmaß von 762,5 Zeitstunden, sofern diese Ausbildungsschritte nicht Teil der unter lit. a genannten Ausbildungsgänge waren, oder
4. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Abschluss einer
pädagogischen, berufspädagogischen, religionspädagogischen oder sozialpädagogischen Bildungsanstalt oder Studienrichtung und
b) die erfolgreiche Absolvierung der Module des Lehrganges (Ausbildungscurriculums) für Lebens- und Sozialberatung gemäß
Anlage 2 im Ausmaß von 2725 Zeitstunden, sofern diese Ausbildungsschritte nicht Teil der unter lit. a genannten Ausbildungsgänge waren, oder
5. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Abschluss des
Studiums der Psychologie und
b) die erfolgreiche Absolvierung der Module des Lehrganges (Ausbildungscurriculums) für Lebens- und Sozialberatung gemäß
Anlage 2 im Ausmaß von 1975 Zeitstunden, sofern diese Ausbildungsschritte nicht Teil des unter lit. a genannten Ausbildungsganges waren oder
6. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Abschluss einer
Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß den Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, und
b) die erfolgreiche Absolvierung der Module des Lehrganges (Ausbildungscurriculums) für Lebens- und Sozialberatung gemäß
Anlage 2 im Ausmaß von 2225 Zeitstunden, sofern diese Ausbildungsschritte nicht Teil der unter lit. a genannten Ausbildungsgänge waren, oder
7. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Abschluss einer
einschlägigen Studienrichtung oder eines einschlägigen Fachhochschulstudienganges in den Fachbereichen Gesundheit, Pflege, Medizin, Pädagogik, Soziales oder Theologie und
b) die erfolgreiche Absolvierung der Module des Lehrganges (Ausbildungscurriculums) für Lebens- und Sozialberatung gemäß
Anlage 2 im Ausmaß von 3750 Zeitstunden, sofern diese Ausbildungsschritte nicht Teil der unter lit. a genannten Ausbildungsgänge waren, oder
8. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Abschluss des
psychotherapeutischen Propädeutikums und
b) die erfolgreiche Absolvierung der Module des Lehrganges (Ausbildungscurriculums) für Lebens- und Sozialberatung gemäß
Anlage 2 im Ausmaß von 1412,5 Zeitstunden, sofern diese Ausbildungsschritte nicht Teil des unter lit. a genannten Ausbildungsganges waren, oder
9. Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss der
Ausbildung zum Beruf der Psychotherapeutinnen und -therapeuten, Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen oder Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen, oder
10. Zeugnisse über
a) die erfolgreiche Absolvierung des
Lehrganges (Ausbildungscurriculums) für Lebens- und Sozialberatung (Psychosoziale Beratung) gemäß
Anlage 1, wobei Berufserfahrungen auf Basis von Lernergebnissen (über Validierung) angerechnet werden und
b) die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung.