WegweiserAusbildung
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Im Jahr 1989 wurde die Lebens- und Sozialberatung als gebundenes, bewilligungspflichtiges Gewerbe eingeführt und die Voraussetzungen sowie die Ausbildung festgelegt.

Mit der Ausbildungsverordnung (BGBl. II Nr. 116/2022) wurden die Rahmenbedingungen für die Ausbildung und der Weg zum Antritt des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung (psychosoziale Beratung) ab 21.9.2022 neu geregelt. Die Ausbildung dauert nun sechs Semester (statt wie früher fünf Semester) und umfasst insgesamt 180 ECTS (4.500 Zeitstunden). Die Ausbildung ist an einer zertifizierten berufsbildenden Ausbildungseinrichtung (§ 119 Abs. 5 GewO 1994) zu absolvieren.


Ausbildungsinhalte der Ausbildung in Lebens- und Sozialberatung


Inhalt Anzahl ECTS
Berufsethik und Berufsidentität 5 ECTS
Sozialphilosophie und Soziologie 5 ECTS
Psychologie und psychosoziale Krisenintervention 20 ECTS
Methodik und Technik der Beratung 35 ECTS
Psychiatrie und Sozialeinrichtungen im Überweisungskontext der psychosozialen Beratung 5 ECTS
Einführung in die berufsspezifischen medizinischen Fachgebiete 5 ECTS
Einführung in die berufsspezifischen juristischen Fachgebiete 5 ECTS
Wissenschaftliches Arbeiten 10 ECTS
Betriebswirtschaftliche Grundlagen 5 ECTS
Freies Wahlmodul 10 ECTS
Abschlussmodul  15 ECTS
Psychosoziale Einzel- und Gruppenselbsterfahrung 25 ECTS
Praktische Ausbildung in unterschiedlichen Handlungsfeldern 35 ECTS

Die Zeitstunden (ECTS) umfassen den erforderlichen Workload (das sind digitaler und analoger Präsenzunterricht, Vor- und Nachbearbeitung, Selbststudium und Prüfungsvorbereitung),
Lebens- und Sozialberater*innen mit Gewerbeschein unterliegen einer gesetzlichen Fortbildungsverpflichtung von zumindest 16 Stunden pro Jahr, um fachlich, ethisch und methodisch auf dem aktuellen Stand zu bleiben.
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Befähigungsprüfung für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung (psychosoziale Beratung

Die erfolgreiche Absolvierung sämtlicher Module im Rahmen eines Lehrganges bei einer zertifizierten Ausbildungseinrichtung berechtigt zum Antritt zur Befähigungsprüfung für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung (psychosoziale Beratung) bei der zuständigen Meisterprüfungsstelle der WKO.
Im Rahmen der Prüfung sind laut Lebens- und Sozialberatungs-Befähigungsprüfungsordnung nachzuweisen:
  1. fortgeschrittene berufliche Kenntnisse (unter Berücksichtigung eines kritischen Verständnisses von Theorien),
  2. fortgeschrittene Fertigkeiten, die die Beherrschung des Berufes erkennen lassen (einschließlich Innovationsfähigkeit sowie Lösung komplexer und nicht vorhersehbarer Probleme in seinem/ihrem Beruf) und
  3. Kompetenz zur Leitung komplexer beruflicher Aufgaben oder Projekte (dazu zählen auch die Übernahme von Entscheidungsverantwortung in nicht vorhersehbaren beruflichen Situationen und die Übernahme von Verantwortung für die berufliche Entwicklung von Einzelpersonen und Gruppen).
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Zugangsvoraussetzungen für die Ausbildung in Lebens- und Sozialberatung

Zugangsvoraussetzungen 

§ 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung (Psychosoziale Beratung) als erfüllt anzusehen:

1. Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines Bachelorstudiums (Bachelor Professional: „BPr“) im Bereich Psychosoziale Beratung, dessen Inhalt dem Ausbildungscurriculum für Lebens- und Sozialberatung (Psychosoziale Beratung) gemäß Anlage 1 entspricht oder
2. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Abschluss einer Lehranstalt für Ehe- und Familienberatung nach § 2 Abs. 1 Z 3 Familienberatungsförderungsgesetz, BGBl. Nr. 80/1974, und
b) die erfolgreiche Absolvierung der Module des Lehrganges (Ausbildungscurriculums) für Lebens- und Sozialberatung gemäß Anlage 2 im Ausmaß von 600 Zeitstunden, sofern diese Ausbildungsschritte nicht Teil des unter lit. a genannten Ausbildungsganges waren, oder
3. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Abschluss der Akademie für Sozialarbeit, des Fachhochschullehrganges für Soziale Arbeit oder des Universitätsstudiums Soziale Arbeit und
b) die erfolgreiche Absolvierung der Module des Lehrganges (Ausbildungscurriculums) für Lebens- und Sozialberatung gemäß Anlage 2 im Ausmaß von 762,5 Zeitstunden, sofern diese Ausbildungsschritte nicht Teil der unter lit. a genannten Ausbildungsgänge waren, oder
4. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Abschluss einer pädagogischen, berufspädagogischen, religionspädagogischen oder sozialpädagogischen Bildungsanstalt oder Studienrichtung und
b) die erfolgreiche Absolvierung der Module des Lehrganges (Ausbildungscurriculums) für Lebens- und Sozialberatung gemäß Anlage 2 im Ausmaß von 2725 Zeitstunden, sofern diese Ausbildungsschritte nicht Teil der unter lit. a genannten Ausbildungsgänge waren, oder
5. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Abschluss des Studiums der Psychologie und
b) die erfolgreiche Absolvierung der Module des Lehrganges (Ausbildungscurriculums) für Lebens- und Sozialberatung gemäß Anlage 2 im Ausmaß von 1975 Zeitstunden, sofern diese Ausbildungsschritte nicht Teil des unter lit. a genannten Ausbildungsganges waren oder
6. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß den Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, und
 b) die erfolgreiche Absolvierung der Module des Lehrganges (Ausbildungscurriculums) für Lebens- und Sozialberatung gemäß Anlage 2 im Ausmaß von 2225 Zeitstunden, sofern diese Ausbildungsschritte nicht Teil der unter lit. a genannten Ausbildungsgänge waren, oder
7. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Abschluss einer einschlägigen Studienrichtung oder eines einschlägigen Fachhochschulstudienganges in den Fachbereichen Gesundheit, Pflege, Medizin, Pädagogik, Soziales oder Theologie und
b) die erfolgreiche Absolvierung der Module des Lehrganges (Ausbildungscurriculums) für Lebens- und Sozialberatung gemäß Anlage 2 im Ausmaß von 3750 Zeitstunden, sofern diese Ausbildungsschritte nicht Teil der unter lit. a genannten Ausbildungsgänge waren, oder
8. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Abschluss des psychotherapeutischen Propädeutikums und
b) die erfolgreiche Absolvierung der Module des Lehrganges (Ausbildungscurriculums) für Lebens- und Sozialberatung gemäß Anlage 2 im Ausmaß von 1412,5 Zeitstunden, sofern diese Ausbildungsschritte nicht Teil des unter lit. a genannten Ausbildungsganges waren, oder
9. Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung zum Beruf der Psychotherapeutinnen und -therapeuten, Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen oder Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen, oder
10. Zeugnisse über
a) die erfolgreiche Absolvierung des Lehrganges (Ausbildungscurriculums) für Lebens- und Sozialberatung (Psychosoziale Beratung) gemäß Anlage 1, wobei Berufserfahrungen auf Basis von Lernergebnissen (über Validierung) angerechnet werden und
b) die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung.
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Übergangsbestimmungen für die Ausbildung in Lebens- und Sozialberatung

Übergangsbestimmungen

Personen, die spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit der Ausbildung an einem nach den bisherigen Vorschriften eingerichteten Lehrgang für Lebens- und Sozialberatung begonnen haben, können den Befähigungsnachweis weiterhin nach der Lebens- und Sozialberatungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 140/2003, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 112/2006, erbringen.

Personen, die spätestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung mit einer Ausbildung gemäß § 1 Z 2 lit. a begonnen haben, können den Befähigungsnachweis weiterhin nach der Lebens- und Sozialberatungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 140/2003, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 112/2006, erbringen.
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