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15 News gefunden > von RIS Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramts


4. Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Jedes Kind hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für sein Wohlergehen notwendig sind, auf bestmögliche Entwicklung und Entfaltung sowie auf die Wahrung seiner Interessen auch unter dem Gesichtspunkt der Generationengerechtigkeit. Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher und privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein.

Artikel 2

(1) Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen.

(2) Jedes Kind, das dauernd oder vorübergehend aus seinem familiären Umfeld, welches die natürliche Umgebung für das Wachsen und Gedeihen aller ihrer Mitglieder, insbesondere der Kinder ist, herausgelöst ist, hat Anspruch auf besonderen Schutz und Beistand des Staates.

Artikel 3

Kinderarbeit ist verboten. Abgesehen von gesetzlich vorgesehenen begrenzten Ausnahmen darf das Mindestalter für den Eintritt in das Arbeitsleben das Alter, in dem die Schulpflicht endet, nicht unterschreiten.

Artikel 4

Jedes Kind hat das Recht auf angemessene Beteiligung und Berücksichtigung seiner Meinung in allen das Kind betreffenden Angelegenheiten, in einer seinem Alter und seiner Entwicklung entsprechenden Weise.

Artikel 5

(1) Jedes Kind hat das Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, die Zufügung seelischen Leides, sexueller Missbrauch und andere Misshandlungen sind verboten. Jedes Kind hat das Recht auf Schutz vor wirtschaftlicher und sexueller Ausbeutung.

(2) Jedes Kind als Opfer von Gewalt oder Ausbeutung hat ein Recht auf angemessene Entschädigung und Rehabilitation. Das Nähere bestimmen die Gesetze.

Artikel 6

Jedes Kind mit Behinderung hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die seinen besonderen Bedürfnissen Rechnung tragen. ...
Quelle: www.ris.bka.gv.at 15.02.2010

6. Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2009, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der den § 6 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:
„§ 6a. Einkommensberichte des Bundes“
2. In § 1 Abs. 1 Z 5 wird das Wort „Frauen“ durch das Wort „Personen“ ersetzt.
3. Dem § 4a wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Eine Diskriminierung liegt auch vor, wenn eine Person auf Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren Geschlechts diskriminiert wird.“
4. Nach § 6 wird folgender § 6a samt Überschrift eingefügt:

„Einkommensberichte des Bundes
§ 6a.
(1) Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler ist verpflichtet, jährlich bis zum 1. Oktober einen Bericht zur Einkommensanalyse der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer des Bundes zu erstellen. Berichtszeitraum ist das jeweilige vorangegangene Kalenderjahr. Dieser Bericht hat Angaben über
1. die Anzahl der Frauen und die Anzahl der Männer in der jeweiligen Verwendungs-, Entlohnungs- oder Gehaltsgruppe und
2. das Medianeinkommen von vollbeschäftigten Frauen und Männern in der jeweiligen Verwendungs-, Entlohnungs- oder Gehaltsgruppe
zu enthalten.

(2) Der Bericht ist derart zu anonymisieren, dass keine Rückschlüsse auf Einzelpersonen möglich sind.

(3) Der Bericht ist unverzüglich nach seiner Fertigstellung von der Bundeskanzlerin oder vom Bundeskanzler auf der Internethomepage des Bundeskanzleramtes zu veröffentlichen und den Leiterinnen und Leitern der Zentralstellen zu übermitteln. Von den Leiterinnen und Leitern der Zentralstelle ist der Bericht an die zuständigen Zentralausschüsse weiterzuleiten.

(4) Für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, für die es kein anzuwendendes Verwendungs-, Entlohnungs- oder Gehaltsgruppenschema gibt, gilt abweichend von Abs. ...
Quelle: www.ris.bka.gv.at 15.02.2010

290. Kundmachung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Kundmachung über Einrichtungen und Vereinigungen mit Betreuungsangebot für Personen im Hinblick auf Suchtgiftmissbrauch geändert wird

Auf Grund des § 15 Abs. 1 des Suchtmittelgesetzes (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2008, wird kundgemacht:

Die Kundmachung vom 23. April 2008, BGBl. II Nr. 132/2008, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 121/2010, wird wie folgt geändert:

Z 3 lautet:
„3.
in Niederösterreich:
Ambulantes Betreuungsangebot

Psychosoziale Zentren GmbH
Suchtberatung Bruck/Leitha
Leithagürtel 17
2460 Bruck/Leitha

Psychosoziale Zentren GmbH
Suchtberatung Gänserndorf
Bahnstraße 51
2230 Gänserndorf

Psychosoziale Zentren GmbH
Suchtberatung Schwechat
Wienerstraße 1/Top 6
2320 Schwechat

Psychosoziale Zentren GmbH
Suchtberatung Tulln
Königstetterstraße 1
3430 Tulln

Suchtberatung Baden des Anton-Proksch-Instituts
Helenenstraße 40/4/41
2500 Baden

Suchtberatung Neunkirchen des Anton-Proksch-Instituts
Eltzgasse 9
2620 Neunkirchen

Suchtberatung Wiener Neustadt des Anton-Proksch-Instituts
Lange Gasse 18
2700 Wiener Neustadt

Suchtberatung der Caritas
Psychosozialer Dienst Amstetten
Hauptplatz 37
3300 Amstetten

[...]

Das gesamte Bundesgesetzblatt finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: www.ris.bka.gv.at 09.09.2010

Quelle: www.ris.bka.gv.at

Quelle: www.ris.bka.gv.at


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